Wann die gesetzliche Krankenkasse bei Kindern leistet
Die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) teilen Fehlstellungen in fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Nach KZBV besteht die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich bei KIG 3 bis 5, nicht bei KIG 1 oder 2.
| KIG | Grundsätzliche GKV-Leistungspflicht | Warum Zusatzschutz relevant sein kann |
|---|---|---|
| KIG 1 | Nein | Behandlungskosten können privat anfallen |
| KIG 2 | Nein | Behandlungskosten können privat anfallen |
| KIG 3 | Ja, bei erfüllten Voraussetzungen | Mehrleistungen können privat sein |
| KIG 4 | Ja, bei erfüllten Voraussetzungen | Mehrleistungen können privat sein |
| KIG 5 | Ja, bei erfüllten Voraussetzungen | Mehrleistungen können privat sein |
GKV-Leistung heißt nicht automatisch „keine Zusatzkosten“.
Bei einer KFO-Behandlung können je nach Wunsch Leistungen außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung entstehen. Genau deshalb sollten Eltern nicht nur nach „KFO versichert“ suchen, sondern Leistungsumfang und Höchstbeträge prüfen.
Im Tarif wichtig
- KFO-Leistung bei KIG 1–2
- Mehrleistungen bei KIG 3–5
- Gesamthöchstbetrag über die Vertragslaufzeit
- Altersgrenzen
- Aligner, Retainer und weitere Zusatzleistungen
- Wartezeit und bereits angeratene Behandlung
KFO-Schutz für Ihr Kind gezielt vergleichen
Der ZZV-Rechner enthält einen eigenen Filter für Kieferorthopädie bei Kindern. Anschließend lassen sich die jeweiligen Tarifgrenzen im Detail vergleichen.
Zahnzusatz gezielt verstehen
Häufige Fragen
Ab welchem KIG zahlt die gesetzliche Krankenkasse?
Die Leistungspflicht besteht bei Kindern grundsätzlich bei KIG 3 bis 5. Bei KIG 1 und 2 besteht keine GKV-Leistungspflicht für die kieferorthopädische Behandlung.
Warum kann eine Zahnzusatzversicherung trotz KIG 3–5 sinnvoll sein?
Weil zusätzliche oder höherwertige Leistungen außerhalb der GKV-Versorgung entstehen können. Ob und in welcher Höhe ein Tarif diese übernimmt, ist tarifabhängig.
Was passiert mit dem gesetzlichen Eigenanteil?
Versicherte zahlen während der KFO-Behandlung grundsätzlich zunächst 20 %; beim zweiten und jedem weiteren gleichzeitig behandelten Kind im selben Haushalt 10 %. Nach erfolgreichem Abschluss wird der gesetzliche Eigenanteil nach den gesetzlichen Regeln erstattet.
